Rechnungslegung

Offenlegung im Unternehmensregister: Fristen, Umfang und Ordnungsgeld

· 4 Min. Lesezeit

Wer muss offenlegen, was genau, bis wann, und was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG müssen ihren Jahresabschluss offenlegen. Seit 2022 werden die Unterlagen beim Unternehmensregister eingereicht.

Die Frist: zwölf Monate

Die Unterlagen müssen spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht sein. Bei einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2025 endet, läuft die Frist also am 31. Dezember 2026 ab. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben nur vier Monate.

Was offengelegt werden muss

  • Kleinstgesellschaften: Hinterlegung der Bilanz genügt. Sie ist nicht frei einsehbar, Dritte erhalten nur auf Antrag eine Kopie.
  • Kleine Gesellschaften: nur Bilanz und Anhang, keine Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Mittelgroße und große Gesellschaften: Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk, mittelgroße mit Erleichterungen.

Wenn die Frist verstreicht

Das Bundesamt für Justiz leitet von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Es droht ein Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro. Es kann sich gegen die Gesellschaft und gegen die Geschäftsführer richten und wiederholt festgesetzt werden.

Unser Tipp: Planen Sie die Feststellung des Abschlusses früh. Wer die Offenlegung erst im Dezember angeht, hat bei Rückfragen keinen Puffer mehr.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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